"Satzung" Schützenverein Steinbrink von 1911 e.V.

Nachfolgend nun die Satzung vom 19. August 2006

§ 1

Name und Sitz des Vereins

 

Der Schützenverein Steinbrink ist eine Gliederung des Schützenkreises Nienburg/Weser e.V. und führt den Namen Schützenverein Steinbrink e.V. von 1911. Er ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode, Registerabteilung Stolzenau.

 

Der Verein ist Mitglied des LandesSportBund Niedersachsen e.V. und der zuständigen Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

 

Der Verein hat seinen Sitz in 31603 Diepenau-Steinbrink.

 

Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

1.     Der Verein übernimmt die Pflege des Schießsports nach den Richtlinien des Deutschen Schützenbundes bzw. seiner Unterorgane.

2.     Bestandteil ist zugleich die Erhaltung und die Pflege des Schützenbrauchtums -ausgenommen sind damit zusammenhängende Veranstaltungen die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Der Verein führt die Tradition einer wertvollen Kultur und Sportpflege im Volksleben weiter.

3.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Notwendige Auslagen, wie Fahrt-, Porto- und Telefonkosten usw., können erstattet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 2a

Grundsätze des Vereins

 

Der Verein ist politisch, ethisch und konfessionell neutral.

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft beruht auf freiwilliger Grundlage. Allen unbescholtenen Bürgern steht es frei, sich zum Eintritt in den Verein zu melden. Antragsteller unter 18 Jahren werden mit schriftlicher Einverständniserklärung ihrer Erziehungsberechtigten in den Verein aufgenommen. In jedem Fall ist Voraussetzung, dass sich jedes Mitglied den Satzungen und Richtlinien des Vereins, auch der Sportordnung, unterwirft.

 

 

§ 4

Aufnahme

 

Die Aufnahme ist beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Er entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ergeben sich Stimmen gegen die Aufnahme, so wird in einer Generalversammlung über die Aufnahme abgestimmt. Die Zweidrittelmehrheit entscheidet.

 

Eine Ablehnung des Antrages ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.

 

 

§ 5

Rechte der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins, insbesondere an den sportlichen Schießübungen teilzunehmen. Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

 

§ 6

Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder, aktiv und passiv, verpflichten sich, die Kameradschaft innerhalb des Vereins den Satzungen gemäß zu pflegen, den Schießsport entweder durch eigene Betätigung oder in ideeller Weise zu fördern, stets die Interessen des Vereins zu wahren und jegliche politische und weltanschauliche Betätigung innerhalb der Vereinsveranstaltungen auszuschließen.

 

Die Mitglieder verpflichten sich ferner, den mehrheitlich gefassten Beschlüssen zur Durchführung zu verhelfen und sie dann auch zu befolgen, an den Übungen und gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen und den Weisungen der für die Sportübungen verantwortlichen Mitgliedern nachzukommen.

 

Alle Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung des festgesetzten Beitrages. Seine Höhe wird in der Generalversammlung festgesetzt. Über die festgesetzten Beiträge hinaus können freiwillige Beiträge gezahlt werden. Die Zahlung der Beiträge hat mindestens halbjährlich zu erfolgen. Der Beitrag wird vom Kassierer oder durch ein vom Kassierer beauftragtes Mitglied eingezogen. Die Überweisung des Beitrages ist erwünscht.

 

Etwa bis zum Ende des Jahres nicht gezahlte Beiträge können zuzüglich Gebühren eingezogen werden. Bei Zahlungsverzug ist der Vorstand berechtigt, auf Ausschluss aus dem Verein zu erkennen, wenn nicht unverschuldete Gründe eine Stundung oder Aussetzung der Beitragszahlung erlauben.

 

 

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

1.     Durch Tod oder Verlassen des Gemeindebereiches.

2.     Durch wirtschaftliche Not des Mitgliedes. In diesem Fall kann ein Antrag auf Austritt mit sofortiger Wirkung gestellt und zugestanden werden.

3.     Durch eine ordnungsgemäße Austrittserklärung. Diese muss schriftlich oder mündlich beim 1. Vorsitzenden mindestens 4 Wochen vor Ende des Geschäftsjahres gestellt werden.

4.     Durch Auflösung des Vereins.

5.     Eine ordentliche Mitgliedschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung in eine Ehrenmitgliedschaft umgewandelt werden.

 

 

§ 8

Ausschluss aus dem Verein

 

Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:

1.     Wenn ein Mitglied gegen die Satzungen oder Bestrebungen des Vereins oder der übergeordneten Organisation gröblich verstößt oder sich aus den Verpflichtungen aus der Satzung gem. § 6 entzieht. Ferner wenn er dem Zweck der Vereins zuwiderhandelt.

2.     Wenn ein Mitglied mit dem Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung ohne Begründung länger als ein halbes Jahr in Rückstand ist.

3.     Wenn ein Mitglied ehrenrührige Handlungen begeht oder die Sportordnung gröblich verletzt.

Zum Ausschluss ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich. Die Einspruchsfrist gegen einen Ausschluss beträgt 4 Wochen. Der Einspruch hat per Einschreiben an den Vorstand, z.Hd. des 1. Vorsitzenden, zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet in einer erneuten Sitzung, zu der er noch 4 weitere Mitglieder hinzuziehen kann, endgültig über die weitere Mitgliedschaft.

 

 

§ 9

Vorstand

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

 1. Vorsitzender

 1. Schriftführer

 1. Kassenwart

 

Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein allein.

 

Erweiterter Vorstand:

-       Schießsportwart

-       Jugendwart

-       Damensprecherin

-       Kommandeur

sowie

-       die Stellvertreter vom ordentlichen und erweiterten Vorstand

 

Der Vorstand wird auf einer Generalversammlung auf jeweils 3 Jahre gewählt. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat in geheimer Wahl zu erfolgen. Die Wahl des weiteren Gesamtvorstandes hat dann in geheimer Wahl zu erfolgen, wenn 51 Prozent der Anwesenden dieses beantragen.

 

Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen sowie besondere Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen.

 

Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet. Im Falle seiner Verhinderung durch seinen Vertreter oder ein ordentliches Vorstandsmitglied. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden bzw. seinem Vertreter zu unterzeichnen.

 

 

§ 10

Kassenprüfung

 

Die Generalversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die vor Abschluss des Geschäftsjahres eine ordentliche Kassenprüfung vornehmen, und darüber in der nächsten Generalversammlung Bericht erstatten.

 

 

§ 11

Ehrenamtliche Tätigkeit

 

Sämtliche Mitglieder des Vereins, insbesondere die Vorstandsmitglieder, üben die Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwandsentschädigungen und Zuwendungen dürfen nicht gezahlt werden. Der Ersatz von Auslagen bleibt davon unberührt.

 

 

§ 12

Generalversammlung

 

Die Generalversammlung soll am Schluss des Geschäftsjahres, spätestens bis zum 1. Februar des nächsten Jahres, stattfinden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung soll durch Laufzettel und spätestens 2 Wochen vorher durch Aushang unter Angabe der Tagesordnungspunkte erfolgen.

 

Die Tagesordnung soll mindestens folgende Punkte enthalten:

1.     Bericht des Vorstandes einschließlich Kassenbericht

2.     Entlastung des Vorstandes

3.     Wahl des Vorstandes (soweit erforderlich)

4.     Beschluss über Aufnahme neuer Mitglieder, evtl. Ausschluss

5.     Satzungsänderungen (soweit erforderlich)

 

Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

 

§ 13

Außerordentliche Versammlung

 

Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung, mit Frist von einer Woche, einberufen.

 

Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn diese mindestens von 25 Prozent der Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.

 

Die Außerordentliche Mitgliederversammlung hat dieselben Befugnisse wie die Generalversammlung. Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie in § 12.

 

 

 

§ 14

Qualifizierte Mehrheiten

 

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich:

  1. Änderung der Satzung

Wird eine Bestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingeführt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

  1. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder des Vereins sich entschließen ihn weiterzuführen. In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung erfolgen, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt worden ist.
  2. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

 

 

§ 15

Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Schützenverein Steinbrink e.V. von 1911, welches nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibt, an die Gemeinde Diepenau, die das Vermögen unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke im Ortsteil Steinbrink zu verwenden hat.

 

 

§ 16

Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung tritt am 1. März 1986 in Kraft.

1. Änderung:        07. Mai 1986

2. Änderung:        10. Oktober 1986

3. Änderung:        30. November 2002

4. Änderung:        19. August 2006

Die aktuelle Satzungsänderung tritt zum 20. August 2006 in Kraft.

 

Diepenau-Steinbrink, den 19. August 2006